SGB XII § 78

Zehntes Kapitel: Einrichtungen [1]

§ 78 [tritt am 1. 1. 2020 in Kraft] Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung [2]

(1) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. 2Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen. 3Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) 1Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. 2Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 13 Nr. 25 i. V. mit Art. 26 Abs. 4 Nr. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 3234) wird das Zehnte Kapitel mit Wirkung v. 1. 1. 2020 wie folgt gefasst:
„Zehntes Kapitel: Vertragsrecht“.

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 13 Nr. 25 i. V. mit Art. 26 Abs. 4 Nr. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 3234) wird § 78 mit Wirkung v. wie folgt gefasst.