SGB XII § 42

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 42 Bedarfe [1]

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

  1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

  2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,

  3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

  4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    1. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,

    2. bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,

  5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .