Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen
§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch [1]
1Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. 2Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. 3Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 453) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.