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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 384/00 EFG 2005 S. 240

Gesetze: UStG § 9 Abs. 1, UStG § 9 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, UStG § 15 Abs. 4 S. 2, 6. EG-RL Art. 17 Abs. 3 Buchst. a, UStR Abschn. 205 Abs. 1

Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in den Niederlanden; Schätzung der nichtabzugsfähigen Vorsteuer nach den Anschaffungskosten

Leitsatz

1. Vermietungsumsätze eines inländischen Unternehmers an einen im Beitrittsgebiet umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer berechtigen im Inland zum Abzug der auf Eingangsumsätzen lastenden inländischen Vorsteuer wenn der inländische Unternehmer in dem anderen Staat auf die Steuerfreiheit verzichtet hat.

2. Abschnitt 205 Abs. 1 UStR über die Nichtanwendbarkeit von § 9 Abs. 1 iVm § 15 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG verstößt insoweit gegen das mehrwertsteuerliche Neutralitätsgebot des Gemeinschaftsrechts, als hierunter Sachverhalte fallen, in denen der Steuerpflichtige im Staat der Leistungserbringung von einem auch dort bestehenden Optionsrecht Gebrauch gemacht hat.

3. Bei einer in beiden Staaten bestehenden Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiung kann die Ausübung der Option mit Wirkung für beide Staaten auch bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Staat der Eingangsumsätze erfolgen.

4. Die Schätzung von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG entsprechend dem Verhältnis der Anschaffungskosten von umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilien ist sachgerecht.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1425 Nr. 23
EFG 2005 S. 240
EFG 2005 S. 240 Nr. 3
IAAAB-27285

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2004 - I 384/00

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