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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 1882/02 E EFG 2004 S. 1686

Gesetze: EStG § 16 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3 Satz 4, EStG § 18 Abs. 3, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, BGB § 951

Aufgabe der freiberuflichen Arztpraxis und Gewinnrealisierung bei betrieblicher Nutzung eines Lageraums im selbstbewohnten Haus, das den Ehegatten gemeinsam gehört

Leitsatz

  1. Nutzt ein selbständiger Facharzt in dem im Miteigentum seiner Ehefrau stehenden selbstbewohnten Haus (neben einem Behandlungszimmer) einen Lagerraum für betriebliche Zwecke, so stellt der ideelle Miteigentumsanteil der Ehefrau hieran grundsätzlich kein selbständiges Wirtschaftsgut des Praxisinhabers dar, dessen stille Reserven im Falle der Betriebsaufgabe aufzulösen wären.

  2. Der Ehemann begründet mangels eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Miteigentümerin auch kein wirtschaftliches Eigentum an deren ideellem Anteil, wenn der Lagerraum nicht durch besondere Ein- oder Umbauten für die Praxiszwecke hergerichtet wurde und der bezweckte Erfolg der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung – in Gestalt eines Beitrages zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft – eingetreten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1330 Nr. 22
EFG 2004 S. 1686
EFG 2004 S. 1686 Nr. 22
INF 2004 S. 802 Nr. 21
KÖSDI 2004 S. 14429 Nr. 12
VAAAB-27272

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2004 - 7 K 1882/02 E

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