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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5824/02 AO

Gesetze: AO § 234 Abs. 2UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2UStG § 16 Abs. 2 Satz 3UStG § 16 Abs. 2 Satz 4UStG § 21 Abs. 2 ZK Art. 202 Abs. 2 ZK Art. 226 ZK Art. 229 Satz 3

Erlass von Stundungszinsen zur Einfuhrumsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Rechtsgrundlage für den Erlass von Stundungszinsen zur Einfuhrumsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ist § 234 Abs. 2 AO.

  2. Zwischen der aufgrund Einfuhrschmuggels entstandenen und nachträglich festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerschuld und dem erst bei deren tatsächlicher Entrichtung entstehenden Vorsteuererstattungsanspruch besteht keine Verrechnungslage, die den Erlass der Stundungszinsen auf die Einfuhrumsatzsteuerschuld rechtfertigen könnte.

  3. Aus der die einmonatige Aufschubfrist für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigenden Sonderregelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG, die einen vorfristigen Vorsteuerabzug gestattet, folgt nichts anderes, da sie die fristgerechte Steuerzahlung voraussetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-27271

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.07.2004 - 4 K 5824/02 AO

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