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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1170/02 VM

Gesetze: MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3

Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers: Sorgfaltspflichten des Lieferanten

Leitsatz

  1. Ein Mineralöllieferant, der seine Forderungen im Lastschriftverfahren einzieht, ist zur Wahrung seines Steuervergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zu besonderer Sorgfalt bei der Überwachung der Außenstände verpflichtet, wenn sich im Laufe der Geschäftsbeziehung aus einer Vielzahl von Rücklastschriften ungeachtet des anschließenden Forderungsausgleichs Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers ergeben.

  2. Ein unvermeidbarer Zahlungsausfall kann in diesem Fall nur vorliegen, wenn der Lieferant seine Belieferungspraxis auf das Zahlungsverhalten des Empfängers einrichtet, also etwa weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistung vornimmt.

Fundstelle(n):
EAAAB-27269

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2004 - 4 K 1170/02 VM

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