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Erschließungsbeitragsrecht; | Vorausleistung für die Kosten eines Lärmschutzwalls
Eine aufgrund bestandskräftiger Heranziehung vereinnahmte Vorausleistung ist zurückzuzahlen, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistung sind, auszuschließen ist, daß für das Grundstück des Vorausleistenden eine (endgültige) Erschließungsbeitragspflicht entstehen kann. Erfüllt eine Gemeinde mit der Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. des § 127 Abs. 2 BauGB objektiv eine ihr gem. § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe, wird die Beitragsfähigkeit dieser Anlage nicht dadurch berührt, daß sie mit der Herstellung eine andere, nur vermeintlich ihr obliegende Aufgabe wahrnehmen wollte. Der im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vorausleistung anzustellenden Prognose, ob zum Schutz eines (neuen) Wohngebiets vor dem von den Grundstücken eines vorhandenen ...