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Thüringer FG Urteil v. - III 1449/00

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1

Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag über Zimmer im selben Haus, unter Verknüpfung mit daneben bestehendem Arbeitsverhältnis

Einkommensteuer 1994, 1995, 1996

Leitsatz

Ein Mietvertrag zwischen den Eltern und der Tochter als Mieterin und Arbeitnehmerin über ein 30 qm großes Zimmer im Einfamilienhaus der Eltern (mit 124 qm Wohnfläche), bei dem die Miete mit dem Arbeitslohn verrechnet werden soll, hält bei einer Gesamtschau aller Gegebenheiten einem Fremdvergleich nicht statt, wenn u.a.

  1. der Mietvertrag zunächst (in den Streitjahren) nur mündlich geschlossen und erst nach über zwei Jahren schriftlich fixiert wird,

  2. das Zimmer nur gelegentlich von der Tochter (offensichtlich nur bei Besuchen mit den Enkelkindern) genutzt wird,

  3. für die unter dem ortsüblichen Niveau liegende Miete die Versteuerung eines Sachbezugs im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt und diese Besteuerung nicht bereits ab Beginn des Mietverhältnisses, sondern erst später einsetzt,

  4. der Mietvertrag keine Regelung u.a. zur Dauer des Mietverhältnisses, zur Kostentragungspflicht bei Erhaltungsaufwendungen und zu den Nebenkosten enthält und damit nicht klar ist, ob eine Warm- oder Kaltmiete vereinbart ist

  5. das Zimmer nicht abgeschlossen gegenüber der restlichen Wohnung ist, so dass eine Mitbenutzung der Küche und des Bades der Eltern vereinbart worden ist und

  6. die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses nicht immer den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Fundstelle(n):
VAAAB-27233

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Thüringer FG, Urteil v. 31.07.2002 - III 1449/00

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