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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 255/02 EFG 2005 S. 4

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, BGB § 242

Zur Ermittlung des Erstattungsgläubigers

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Erstattungsgläubigers gemäß § 37 Abs. 2 AO kommt es ausschließlich auf den nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbaren Leistungszweck an. Wird auf eine von Eheleuten gesamtschuldnerisch geschuldete Einkommensteuervorauszahlung geleistet, dann ist mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung im Zweifel davon auszugehen, dass die Leistung für Rechnung beider Eheleute erfolgt, so dass im Trennungsfalle die Erstattung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat.

Der Anspruch eines Ehegatten gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung anteiliger Einkommensteuervorauszahlungen entfällt, wenn dieser den Erstattungsanspruch im Zuge einer Scheidungsfolgenvereinbarung abtritt. Eine solche Abtretung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die ehemaligen Ehepartner in der Scheidungsfolgenvereinbarung eine abschließende Regelung über die steuerliche Auseinandersetzung treffen, kraft derer sich der eine getrennt veranlagte Partner zur Übernahme der gesamten Einkommensteuerschuld des anderen getrennt veranlagten Partners verpflichtet und hierzu einen Ausgleich in einer den hälftigen Erstattungsanspruch des anderen Partners übersteigenden Höhe leistet.

Die Aufrechterhaltung des Erstattungsbegehrens gegenüber dem Finanzamt ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine ursprünglich fehlerhafte Erstattung durch eine nachträgliche, direkte Ausgleichszahlung zwischen den Ehegatten wirtschaftlich rückgängig gemacht wird und in der Person des zunächst übergangenen Ehegatten keinerlei Nachteil verbleibt.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 4
EFG 2005 S. 4 Nr. 1
RAAAB-27230

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 19.08.2004 - 5 K 255/02

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