Bei der Ermittlung des Erstattungsgläubigers gemäß § 37 Abs. 2 AO kommt es ausschließlich auf den nach dem objektiven Empfängerhorizont
erkennbaren Leistungszweck an. Wird auf eine von Eheleuten gesamtschuldnerisch geschuldete Einkommensteuervorauszahlung geleistet,
dann ist mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung im Zweifel davon auszugehen, dass die Leistung für Rechnung beider Eheleute
erfolgt, so dass im Trennungsfalle die Erstattung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat.
Der Anspruch eines Ehegatten gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung anteiliger Einkommensteuervorauszahlungen entfällt, wenn
dieser den Erstattungsanspruch im Zuge einer Scheidungsfolgenvereinbarung abtritt. Eine solche Abtretung ist regelmäßig dann
anzunehmen, wenn die ehemaligen Ehepartner in der Scheidungsfolgenvereinbarung eine abschließende Regelung über die steuerliche
Auseinandersetzung treffen, kraft derer sich der eine getrennt veranlagte Partner zur Übernahme der gesamten Einkommensteuerschuld
des anderen getrennt veranlagten Partners verpflichtet und hierzu einen Ausgleich in einer den hälftigen Erstattungsanspruch
des anderen Partners übersteigenden Höhe leistet.
Die Aufrechterhaltung des Erstattungsbegehrens gegenüber dem Finanzamt ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine ursprünglich fehlerhafte
Erstattung durch eine nachträgliche, direkte Ausgleichszahlung zwischen den Ehegatten wirtschaftlich rückgängig gemacht wird
und in der Person des zunächst übergangenen Ehegatten keinerlei Nachteil verbleibt.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 4 EFG 2005 S. 4 Nr. 1 RAAAB-27230
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 19.08.2004 - 5 K 255/02
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