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FG München Urteil v. - 6 K 3566/02 EFG 2004 S. 1789

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Pensionszusage für 63 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

1. Nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern eine Bandbreite von möglichen angemessenen Bezügen bzw. Preisen zugrunde zu legen ist, könnte auch eine Pensionszusage anzuerkennen sein, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt worden ist, der bereits das 63. Lebensjahr vollendet hat.

2. Wird einem 63 Jahre alten Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt, die bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sofort fällig ist, ansonsten bei Vollendung des 70. Lebensjahres, ist die Zusage steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die entsprechende Anfrage eines Fremdgeschäftsführers im Hinblick auf die zu erwartende hohe finanzielle Belastung der Gesellschaft ohne weiteres abgelehnt worden wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 653 Nr. 11
EFG 2004 S. 1789
EFG 2004 S. 1789 Nr. 23
INF 2004 S. 809 Nr. 21
XAAAB-27215

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FG München, Urteil v. 26.07.2004 - 6 K 3566/02

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