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FG Bremen Urteil v. - 1 K 99/04 (1) EFG 2004 S. 1588

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 4a, HGB § 249 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen

Leitsatz

1. Bei Rückstellungen eines Kraftfahrzeughändlers, der an Leasingunternehmen sowie an Autovermietungsunternehmen Neuwagen verkauft und dabei jeweils zugleich eine Rückkaufverpflichtung (Buy-back-Verpflichtung) in Bezug auf den verkauften Neuwagen eingeht, nach der er das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bzw. dann, wenn es ihm zum Rückkauf angeboten wird, zu einem beim Neuwagenverkauf festgelegten Preis bzw. zu einem nach beim Neuwagenverkauf vereinbarten Kriterien zu errechnenden Preis zurückkaufen muss, für die Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften i. S. von § 5 Abs. 4a EStG, die in den Steuerbilanzen für nach dem endende Wirtschaftsjahre nicht mehr gebildet werden dürfen.

2. Die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Verlustrückstellungen einerseits und den hiervon abzugrenzenden Verbindlichkeitsrückstellungen andererseits kein Verstoß gegen Art. 3 GG.

3. Nach § 5 Abs. 4a EStG wird nur die Passivierung drohender Verluste untersagt. Der Verlust, der real bei der Erfüllung des Geschäfts eintritt und auch erst in diesem Moment zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führt, wird nach wie vor steuermindernd berücksichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2005 S. 12 Nr. 34
EFG 2004 S. 1588
EFG 2004 S. 1589 Nr. 21
KÖSDI 2004 S. 14430 Nr. 12
OAAAB-27205

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FG Bremen, Urteil v. 26.08.2004 - 1 K 99/04 (1)

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