BetrVG § 88

Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Dritter Abschnitt: Soziale Angelegenheiten

§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen [1]

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1.

zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;

1a.

Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;

2.

die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

3.

Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;

4.

Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;

5.

Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27123

1Anm. d. Red.: § 88 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) mit Wirkung v. 30. 12. 2016.