BetrVG § 62

Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung

Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel


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5
 bis
 20
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 einer
 Person,
21
 bis
 50
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 3
 Mitgliedern,
51
 bis
 150
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 5
 Mitgliedern,
151
 bis
 300
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 7
 Mitgliedern,
301
 bis
 500
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 9
 Mitgliedern,
501
 bis
 700
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 11
 Mitgliedern,
701
 bis
 1 000
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 13
 Mitgliedern,
mehr
 als
 1 000
 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
 15
 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.

(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend­ und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27123