Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
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5 | bis | 20 | der
in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | einer | Person, |
21 | bis | 50 | der in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 3 | Mitgliedern, |
51 | bis | 150 | der in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 5 | Mitgliedern, |
151 | bis | 300 | der in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 7 | Mitgliedern, |
301 | bis | 500 | der in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 9 | Mitgliedern, |
501 | bis | 700 | der in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 11 | Mitgliedern, |
701 | bis | 1 000 | der in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 13 | Mitgliedern, |
mehr | als | 1 000 | der in
§ 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 15 | Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27123