ArbGG § 81

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren

Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug

§ 81 Antrag [1]

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) 1Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. 2In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 3Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) 1Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 2Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. 3Die Entscheidung, dass eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 81 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .