ArbGG § 18

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte

§ 18 Ernennung der Vorsitzenden [1]

(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

(2) 1Der Ausschuss ist von der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes zu errichten. 2Ihm müssen im gleichen Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.

(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 333) mit Wirkung v. 1. 5. 2000.