AltTZG § 15d

§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit [1]

1Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung. 2Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem geltenden Fassung.

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KAAAB-27121

1Anm. d. Red.: § 15d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 910) mit Wirkung v. 1. 7. 2000.