AltTZG § 15b

§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [1]

Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem begonnen worden ist und der Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

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KAAAB-27121

1Anm. d. Red.: § 15b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2494) mit Wirkung v. 1. 1. 2000.