SGB X § 9

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Erster Titel: Verfahrensgrundsätze

§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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TAAAB-27118