SGB X § 70

Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]

Zweiter Abschnitt: Verarbeitung von Sozialdaten [2]

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes [3]

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt.

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TAAAB-27118

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.

3Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.