SGB X § 61
Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
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TAAAB-27118