SGB X § 56

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 56 Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

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TAAAB-27118