SGB X § 31 i.d.F. 11.11.2016

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Dritter Abschnitt: Verwaltungsakt

Erster Titel: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes [1]

1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

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[TAAAB-27118]

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 19 Nr. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) wird nach § 31 mit Wirkung v. 1. 1. 2017 folgender § 31a eingefügt:
§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
1Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.“