Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt: Verwaltungsakt
Erster Titel: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes [1]
1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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[TAAAB-27118]
1Anm. d. Red.: Gem. Art.
19 Nr. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Gesetz v. 18. 7. 2016
(BGBl I S.
1679) wird nach § 31 mit Wirkung v. 1. 1. 2017
folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Vollständig automatisierter Erlass eines
Verwaltungsaktes
1Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den
Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2Setzt
die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein,
muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten
berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt
würden.“