SGB X § 112

Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

§ 112 Rückerstattung

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Fundstelle(n):
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TAAAB-27118