Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen [1]
1Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. 2Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. 3Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.
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TAAAB-27118
1Anm. d. Red.: § 109 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.