SGB X § 108

Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung [1] [2]

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) 1Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

  1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und

  2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. 2Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. 3§ 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

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TAAAB-27118

1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 45 Nr. 4 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 108 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung v. die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen,“ durch die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.