Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 9 Sozialhilfe [1]
1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
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JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3022) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.