Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 4 Sozialversicherung [1]
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) 1Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
2Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
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JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.