ZPO § 935
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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GAAAB-74510