Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 4 (weggefallen) [1] [2]
§ 906 [tritt am 1.12.2021 in Kraft] Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht [3]
(1) 1Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
gilt § 905 Satz 2 entsprechend.
(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Abschnitt 4 (§§ 899 bis 915h) weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2466) wird die Überschrift mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4: Wirkungen des
Pfändungsschutzkontos“
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2466) wird § 906 - kursiv- wie folgt gefasst und tritt mit Wirkung v. in Kraft.