ZPO § 793

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 793 Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510