ZPO § 793
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 793 Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Fundstelle(n):
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GAAAB-74510