ZPO § 747
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
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GAAAB-74510