Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 743 Beendete Gütergemeinschaft [1]
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 743 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.