ZPO § 743

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 743 Beendete Gütergemeinschaft [1]

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

  1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder

  2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 743 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.