ZPO § 743
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 743 Beendete Gütergemeinschaft [1]
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
- beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder 
- der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung. 
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  GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 743 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.