ZPO § 716
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 716 Ergänzung des Urteils
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
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GAAAB-74510