ZPO § 713
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
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GAAAB-74510