ZPO § 66
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 66 Nebenintervention
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
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GAAAB-74510