ZPO § 583
Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 583 Vorentscheidungen
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.
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GAAAB-74510