ZPO § 546
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 2: Revision
§ 546 Begriff der Rechtsverletzung
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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