ZPO § 528
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 1: Berufung
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge
1Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
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GAAAB-74510