ZPO § 50
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50 Parteifähigkeit [1]
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 50 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3145) mit Wirkung v. .