ZPO § 495a
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
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GAAAB-74510