ZPO § 495a

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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GAAAB-74510