ZPO § 49
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 49 Urkundsbeamte
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
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GAAAB-74510