ZPO § 147
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 1: Mündliche Verhandlung
§ 147 Prozessverbindung
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
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GAAAB-74510