ZPO § 13
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 2: Gerichtsstand
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
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GAAAB-74510