TzBfG § 16

Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung [1]

1Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

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GAAAB-27105

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .