TVG § 11

§ 11 Durchführungsbestimmungen [1]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über

  1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs,

  2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlicherklärung und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;

  3. den in § 5 genannten Ausschuss.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27104

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.