HAG § 34

Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften [1]

§ 34 Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung, der § 33 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Heimarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom (Reichsgesetzbl. I S. 2145) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom (Reichsgesetzbl. I S. 2152) außer Kraft. 2Die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Verordnungen bleiben mit der Maßgabe in Kraft, dass anstelle der in ihnen erwähnten Vorschriften des Gesetzes über die Heimarbeit in der Fassung vom und des Hausarbeitgesetzes in der Fassung vom (Reichsgesetzbl. S. 472/730) die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes treten.

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RAAAB-27094

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Abschnitt zu neuem Zwölften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879) mit Wirkung v. 1. 11. 1974.