HAG § 25

Siebenter Abschnitt: Entgeltschutz

§ 25 Klagebefugnis der Länder [1]

1Das Land, vertreten durch die Oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrages an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. 2Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. 3§ 24 Satz 3 gilt entsprechend.

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RAAAB-27094

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879) mit Wirkung v. 1. 11. 1974.