BetrAVG § 8a

Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften

Vierter Abschnitt: Insolvenzsicherung

§ 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung [1]

1Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. 2Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3Die Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. 4§ 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten entsprechend.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: § 8a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.